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Pädagogische Freiheit

  • Autorenbild: RAin Maren  Berden-Lindermeir, M.A.
    RAin Maren Berden-Lindermeir, M.A.
  • 8. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Lehrer in Brille steht vor Schülern, hält Buch. Klassenzimmer mit Fenstern im Hintergrund. Lernende scheinen aufmerksam.

Was hat es mit der pädagogischen Freiheit auf sich? Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 3 GG statuierte Lehrfreiheit nicht für Lehrkräfte an Schulen gilt, sondern für den universitären Zusammenhang von Forschung und Lehre. Es fallen also allein Hochschullehrer unter den Schutzbereich der Norm.


Trotzdem ist es allgemein anerkannt und auch in den Schulgesetzen verankert, dass Lehrer pädagogische Freiräume haben (müssen), um ihren Unterricht zu gestalten. Je nach Bundesland sind die Formulierungen dazu unterschiedlich. In Bayern wird dieser Sachzusammenhang gemäß Art 59 Abs. 1 BayEUG so beschrieben: "Die Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler". In Hessen stellt § 86 Abs. 1 HSchG klar: "Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse."


Pädagogische Freiheit im schulischen Kontext meint also den fachlich-pädagogischen Gestaltungsspielraum von Lehrkräften bei Unterricht, Erziehung und Beurteilung, also die Frage, wie Bildungsziele erreicht werden durch Methoden, Sozialnormen, Unterrichtsorganisation und pädagogische Maßnahmen im Alltag.

Pädagogische Freiheit heißt eben nicht, dass das Handeln der Lehrkraft nicht juristisch überprüfbar ist. Es können Verfahrensfehler, Sachverhaltsfehler, Ermessensfehler, Willkür oder ein Verstoß gegen bindendes Recht vorliegen.


Praktisch heißt das, wenn eine Lehrkraft von pädagogischer Freiheit spricht, ist die Kernfrage immer: Gibt es hier einen gebundene Rechtsposition (Anspruch/Schutzpflicht) oder handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Lehrkraft? Im ersteren Fall besteht ein eine Rechtspflicht, im letzterem Fall muss das Ermessen nachvollziehbar, sachlich und verhältnismässig ausgeübt worden sein- sollte das nicht der Fall sein, ist die Entscheidung der Lehrkraft rechtswidrig.


Diese Informationen stellen allgemeine rechtliche Orientierung dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie Ihre konkrete Situation einschätzen lassen möchten: Jetzt Fall einreichen – kostenfreie Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden.



 
 

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© 2026 Rechtsanwältin Maren Berden-Lindermeir, M.A. 

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