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LRS & Dyskalkulie in der Schule

Wenn das Lernen schwerer fällt – und die Schule nicht versteht warum

Manche Kinder üben stundenlang. Sie strengen sich an. Sie wollen.

Und trotzdem bleiben die Noten schlecht.

Rechtschreibung wird nicht besser. Rechnen bleibt rätselhaft. Lesen kostet enorme Kraft.

Was viele Lehrkräfte als mangelnde Motivation einordnen, hat oft eine ganz andere Ursache: eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) oder eine Rechenschwäche (Dyskalkulie).

Und die Schule muss darauf reagieren. Rechtlich. Konkret. Verbindlich.

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LRS und Dyskalkulie sind keine Faulheit

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LRS bezeichnet eine anhaltende Schwäche im Lesen und/oder Schreiben, die nicht durch allgemeine Lernschwierigkeiten oder unzureichende Beschulung erklärbar ist.

Dyskalkulie bezeichnet eine entsprechende Schwäche im Bereich Rechnen und Zahlverständnis.

Beide Störungen sind gut erforscht und diagnostizierbar – und beide sind schulrechtlich relevant, unabhängig davon ob eine formale Diagnose bereits vorliegt.

Was passiert, wenn das nicht erkannt wird

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Wird LRS oder Dyskalkulie im Schulalltag nicht ausreichend berücksichtigt, entstehen typische Fehlentwicklungen:

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  • Anstrengungsbereitschaft wird als fehlend bewertet

  • Noten spiegeln nicht das tatsächliche Potenzial wider

  • das Kind entwickelt Versagensängste

  • das Selbstwertgefühl leidet dauerhaft

  • Schulverweigerung entsteht nicht selten als Folge

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Die Schule reagiert mit mehr Druck. Die Eltern mit mehr Förderung. Das Kind mit Rückzug. Eine Eskalationsspirale beginnt.

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Welche Rechte Eltern haben

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Kinder mit LRS oder Dyskalkulie haben in der Regel Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.

Das ist kein Gnadenakt. Es ist die schulrechtliche Umsetzung eines einfachen Grundsatzes: Wer aufgrund einer Beeinträchtigung benachteiligt ist, hat Anspruch auf Ausgleich dieser Benachteiligung.

Nachteilsausgleich kann konkret bedeuten:

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  • verlängerte Bearbeitungszeit bei Klassenarbeiten und Prüfungen

  • Nutzung von Hilfsmitteln (z. B. Rechtschreib-Software, Taschenrechner)

  • angepasste Aufgabenformate

  • separater Prüfungsraum

  • mündliche statt schriftliche Prüfungen

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Entscheidend: Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen – nicht das Leistungsniveau.

 

Nachteilsausgleich oder Notenschutz?

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Das ist einer der häufigsten Streitpunkte in der Praxis.

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Nachteilsausgleich verändert die Prüfungsbedingungen. Die Leistung wird normal bewertet.

Notenschutz bedeutet, dass bestimmte Bereiche bei der Benotung nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden – zum Beispiel Rechtschreibung bei LRS.

Beide Maßnahmen schließen sich nicht aus. Sie haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Konsequenzen – etwa für Zeugnisse und Schulübergänge. Eine sorgfältige Abgrenzung ist daher wichtig.

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Wann die Schule handeln muss

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Die Schule ist nicht erst dann verpflichtet zu handeln, wenn eine formale Diagnose vorliegt. Maßgeblich ist, ob eine Beeinträchtigung erkennbar ist und ob das Kind ohne Anpassung der Rahmenbedingungen benachteiligt wird.

Eine Diagnose durch eine Fachstelle stärkt den Antrag erheblich – ist aber in vielen Bundesländern nicht zwingend Voraussetzung.

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Häufige Konfliktfelder

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In meiner Praxis erleben Eltern besonders häufig:

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  • Die Schule lehnt Nachteilsausgleich mit dem Hinweis ab, das sei für alle unfair

  • Der Nachteilsausgleich wird gewährt, aber im Schulalltag nicht umgesetzt

  • Maßnahmen werden nur befristet bewilligt

  • Kinder werden trotz LRS oder Dyskalkulie durch Noten abgestraft

  • Schulübergänge scheitern an nicht dokumentierten Unterstützungsleistungen​

 

Meine besondere Arbeitsweise

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Als Rechtsanwältin für Schulrecht, Master Integrative Lerntherapie und Fachberaterin Autismus-Spektrum verstehe ich nicht nur die rechtliche Ausgangslage – sondern auch, was LRS und Dyskalkulie im Schulalltag wirklich bedeuten.

Ich analysiere die schulische Situation Ihres Kindes, bisherige Maßnahmen und deren Wirkung, die rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Bundesland sowie strategisch sinnvolle nächste Schritte.

Nicht jeder Fall braucht sofort einen Widerspruch. Manche Situationen lassen sich durch eine klar strukturierte Anfrage und fundierte Argumentation lösen. Andere erfordern konsequente rechtliche Durchsetzung. Ich entwickle mit Ihnen eine Strategie, die zur Situation passt.

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Typische Beratungssituationen

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Ich unterstütze Sie insbesondere, wenn:

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  • die Schule einen Nachteilsausgleich ablehnt oder nicht umsetzt

  • Noten durch Rechtschreibfehler oder Rechenfehler trotz LRS/Dyskalkulie abgewertet werden

  • ein Schulübergang auf dem Spiel steht

  • das Kind zunehmend erschöpft oder schulverweigend wird

  • eine Diagnose vorliegt, die Schule aber nicht reagiert

  • Sie sich unsicher sind, ob und welcher Anspruch besteht

 

Ziel: Faire Bedingungen statt Dauerdruck​

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LRS und Dyskalkulie verschwinden nicht durch mehr Üben allein.

Aber mit den richtigen schulischen Rahmenbedingungen können Kinder zeigen, was sie wirklich können.

Mein Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen die Bedingungen herzustellen, unter denen Ihr Kind fair bewertet wird und sich entwickeln kann – rechtlich abgesichert und langfristig tragfähig.

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Diese Informationen stellen allgemeine rechtliche Orientierung dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie Ihre konkrete Situation einschätzen lassen möchten: Jetzt Mandatsanfrage stellen.

So geht es weiter​

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Schildern Sie mir über das Formular „Mandatsanfrage stellen“, worum es geht.

Innerhalb von 1–2 Werktagen prüfe ich persönlich, ob Ihr Anliegen zu meiner Kanzlei passt und ob ich das Mandat übernehmen kann und melde mich per E-Mail bei Ihnen. 

Sie erhalten anschließend eine konkrete Rückmeldung von mir: welche anwaltliche Leistung ich Ihnen als nächsten Schritt empfehle und anbiete, was diese umfasst und welches Honorar dafür anfällt.

In vielen Fällen benötige ich zunächst weitere Unterlagen, um Ihnen ein konkretes Angebot machen zu können. Diese fordere ich bei Bedarf gezielt bei Ihnen an.

Wenn Sie zunächst eine telefonische Beratung wünschen, biete ich Ihnen eine Erstberatung zum Festpreis an.

​Ich übernehme Mandate bundesweit und berücksichtige dabei die schulrechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Bundeslandes.

Sie beauftragen mich für eine klar definierte anwaltliche Leistung. Sollte im Verlauf des Mandats ein weiterer rechtlicher Schritt erforderlich werden, besprechen wir diesen und die damit verbundenen Kosten vorab.

Meine Tätigkeit erfolgt auf Grundlage einer Honorarvereinbarung. Die vereinbarten Honorare liegen in der Regel über den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

© 2026 Rechtsanwältin Maren Berden, M.A. 

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