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LRS und Dyskalkulie in der Schule – welche Rechte haben Eltern?

  • Autorenbild: RAin Maren  Berden-Lindermeir, M.A.
    RAin Maren Berden-Lindermeir, M.A.
  • vor 6 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit
Ältere Frau und Mädchen sitzen am Tisch, lesen ein Buch. Frau zeigt auf Seite, tragen rote und blaue Kleidung. Helle, gemütliche Umgebung.

Manche Kinder arbeiten im Unterricht hart. Dennoch bleiben die Noten schlecht. Trotz Mühe, trotz Übung, trotz Nachhilfe.

Bei LRS – Lese-Rechtschreib-Schwäche – oder Dyskalkulie liegt das nicht an Faulheit oder mangelnder Intelligenz. Es liegt an einer spezifischen Lernstörung, die bestimmte Bereiche des Lernens erheblich erschwert.

Und die Schule muss darauf reagieren.

Rechtlich. Konkret. Verbindlich.


Was ist LRS – und was ist Dyskalkulie?

LRS bezeichnet eine anhaltende Schwäche im Lesen und/oder Schreiben, die nicht durch allgemeine Lernschwierigkeiten oder mangelnde Beschulung erklärbar ist.

Dyskalkulie bezeichnet eine entsprechende Schwäche im Bereich Rechnen und Zahlverständnis.

Beide Störungen sind gut erforscht, diagnostizierbar – und schulrechtlich relevant.


Was bedeutet das schulrechtlich?

Kinder mit LRS oder Dyskalkulie haben in der Regel Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.

Das ist keine Sonderbehandlung. Es ist die schulrechtliche Umsetzung eines einfachen Grundsatzes: Wer aufgrund einer Beeinträchtigung benachteiligt ist, hat Anspruch auf Ausgleich dieser Benachteiligung.



Nachteilsausgleich bedeutet konkret zum Beispiel:


  • verlängerte Bearbeitungszeit bei Klassenarbeiten

  • Nutzung technischer Hilfsmittel

  • angepasste Aufgabenformate

  • separate Prüfungsräume

  • veränderte Präsentation von Aufgaben


Entscheidend: Der Nachteilsausgleich betrifft die Bedingungen – nicht das Leistungsniveau.


Nachteilsausgleich oder Notenschutz – was ist der Unterschied?

Das ist einer der häufigsten Streitpunkte.

Nachteilsausgleich verändert die Prüfungsbedingungen. Die Leistung selbst wird bewertet wie bei allen anderen Kindern.

Notenschutz bedeutet, dass bestimmte Leistungsbereiche bei der Benotung nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden – zum Beispiel Rechtschreibung bei LRS.

Beide Maßnahmen schließen sich nicht aus. Aber sie haben unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen – und unterschiedliche Konsequenzen, etwa für Zeugnisse und Übergänge.

Eine sorgfältige Abgrenzung ist daher wichtig.


Wann hat die Schule Handlungspflichten?

Schulen sind nicht erst dann verpflichtet zu handeln, wenn eine formale Diagnose vorliegt.

Maßgeblich ist, ob eine Beeinträchtigung der Lernentwicklung erkennbar ist und ob das Kind ohne Anpassung der Rahmenbedingungen benachteiligt wird.

Eine Diagnose durch eine Fachstelle – etwa einen Kinder- und Jugendpsychiater, einen Psychologen oder ein schulpsychologisches Beratungszentrum – ist hilfreich und stärkt den Antrag erheblich. Sie ist aber häufig nicht zwingend Voraussetzung.


Was tun, wenn die Schule ablehnt?

„Das machen wir nicht." „Das ist bei uns nicht vorgesehen." „Das wäre unfair gegenüber den anderen Kindern."

Diese Antworten hören Eltern häufig.

Sie sind selten rechtlich haltbar.

Die schulrechtlichen Vorgaben zur Förderung und zum Nachteilsausgleich bei LRS und Dyskalkulie sind in den Schulgesetzen und Erlassen der Bundesländer geregelt. Sie sind verbindlich – nicht optional.

Wenn die Schule einen Nachteilsausgleich ablehnt, besteht in der Regel die Möglichkeit:


  • eine schriftliche Begründung zu verlangen

  • Widerspruch einzulegen

  • die Schulbehörde einzubeziehen


Was dokumentiert werden sollte

Je früher und strukturierter dokumentiert wird, desto besser.

Hilfreich sind insbesondere:


  • Diagnosen und Berichte von Fachstellen (Arzt, Psychologe, Schulpsychologie)

  • Schulzeugnisse und Klassenarbeitsergebnisse

  • schriftliche Kommunikation mit der Schule

  • eigene Beobachtungen zum Alltag des Kindes

  • Angaben zu bisherigen Fördermaßnahmen



Konkrete nächste Schritte

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Kind aufgrund von LRS oder Dyskalkulie in der Schule benachteiligt wird:


  • Lassen Sie eine Diagnose durch eine geeignete Fachstelle erstellen oder aktualisieren

  • Beantragen Sie schriftlich einen Nachteilsausgleich bei der Schulleitung

  • Nennen Sie konkrete Maßnahmen – und bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung mit Begründung

  • Dokumentieren Sie alle Kommunikation


Wenn die Schule nicht reagiert oder ablehnt: Die Schulbehörde kann einbezogen werden. In vielen Fällen lässt sich die Situation durch ein klares, strukturiertes Schreiben klären – ohne sofortige rechtliche Eskalation.


Wenn Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer konkreten Situation wünschen, können Sie mir Ihren Fall schildern. Die Ersteinschätzung erfolgt kostenfrei und in der Regel innerhalb von 48 Stunden.



Dieser Beitrag stellt allgemeine rechtliche Informationen dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die schulrechtlichen Regelungen zu LRS und Dyskalkulie unterscheiden sich je nach Bundesland.


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Ich übernehme bundesweit Mandate unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten. 

 

In der Regel arbeite ich mit Festpreisen - für volle Kostentransparenz und Planungssicherheit.

Auf Wunsch formuliere ich Schreiben so, dass Sie diese zunächst selbst an die Schule senden können. Wenn Fristen, Verbindlichkeit oder strategische Gründe es erfordern, übernehme ich Ihre anwaltliche Vertretung nach außen. 

© 2026 Rechtsanwältin Maren Berden-Lindermeir, M.A. 

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