Online-Schule statt Regelschule – kann das Jugendamt die Kosten übernehmen?
- RAin Maren Berden-Lindermeir, M.A.

- 19. Jan.
- 4 Min. Lesezeit

Viele Familien kommen an einen Punkt, an dem der reguläre Schulbesuch nicht mehr gelingt: dauerhafte Überforderung, massive Ängste, autistische Krisen, Erschöpfung, psychosomatische Symptome oder vollständige Schulvermeidung.
Die Frage, die dann fast immer folgt:Kann eine Online-Schule die Lösung sein – und muss das Jugendamt die Kosten übernehmen?
Die kurze Antwort lautet:Eine Unterstützung im Zusammenhang mit Fernunterricht kann im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Automatisch finanziert wird eine Online-Schule jedoch nicht. Entscheidend sind die rechtliche Einordnung, die schulrechtliche Situation und eine sorgfältige fachliche Begründung.
Der rechtliche Ausgangspunkt: Teilhabe an Bildung
Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
In § 112 SGB IX ist ausdrücklich geregelt, dass hierzu unter anderem auch „Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht“ gehören können.
Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung – etwa im Zusammenhang mit einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS, Angststörungen oder anderen psychischen Erkrankungen – ist regelmäßig das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig.
Wichtig ist dabei jedoch:Das Gesetz spricht nicht davon, dass „eine Online-Schule bezahlt wird“, sondern von Hilfen zur Teilnahme an Bildung beziehungsweise am Fernunterricht.
Juristisch ist das ein erheblicher Unterschied – und genau dort liegt häufig der zentrale Streitpunkt.
Was Eingliederungshilfe leisten kann – und was nicht
Die Eingliederungshilfe soll behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und Teilhabe ermöglichen. Sie ist insbesondere dort stark, wo Kinder oder Jugendliche Unterstützung benötigen, um Bildung überhaupt wahrnehmen zu können.
Denkbar sind beispielsweise:
Assistenzleistungen und Schulbegleitung – auch in digitalen Lernformaten, wenn das Konzept dies vorsieht
technische Hilfen und digitale Teilhabeunterstützung
Strukturierungs- und Kommunikationshilfen
Unterstützung bei Tagesstruktur, Arbeitsbeginn, Aufgabenbearbeitung und Belastungssteuerung
begleitende Hilfen zur Stabilisierung der Bildungsteilnahme
Nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe ist dagegen grundsätzlich der sogenannte „pädagogische Kernbereich“ der Schule. Unterrichtsgestaltung und die eigentliche Lehrtätigkeit fallen primär in die Verantwortung des Schulwesens.
Genau deshalb entsteht bei Online- oder Fernschulkonzepten häufig die Frage:
Geht es tatsächlich um behinderungsbedingte Teilhabeleistungen – oder faktisch um die Finanzierung einer Ersatzschule beziehungsweise von Schulgeld?
Die schulrechtliche Voraussetzung – der häufigste Stolperstein
Selbst wenn Fernunterricht im konkreten Fall fachlich sinnvoll erscheint, bleibt das Schulrecht eine eigenständige Hürde.
In den meisten Bundesländern besteht grundsätzlich eine Schulpräsenzpflicht. Familien können ihr Kind daher nicht einfach eigenständig von der Schule abmelden und ausschließlich in einer Online-Schule beschulen lassen.
Ohne schulrechtliche Absicherung drohen unter Umständen Bußgeldverfahren oder schulrechtliche Maßnahmen – unabhängig davon, wie belastend die Situation des Kindes tatsächlich ist.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat 2024 klargestellt, dass eine jugendhilferechtliche Kostenübernahme für Fernunterricht an einer Online-Schule regelmäßig voraussetzt, dass schulrechtlich zuvor festgestellt wurde, dass die Schulpräsenzpflicht ruht oder eine entsprechende Befreiung vorliegt.
Praktisch bedeutet das häufig:
Es müssen zwei Verfahren parallel geführt und aufeinander abgestimmt werden:
ein schulrechtlicher Antrag auf Befreiung beziehungsweise Ruhen der Schulpräsenzpflicht
ein Antrag beim Jugendamt auf Leistungen nach § 35a SGB VIII
Erst das Zusammenspiel beider Bereiche kann eine tragfähige Lösung ermöglichen.
Schulunfähigkeit und Autismus-Spektrum-Störung
Gerade bei Kindern und Jugendlichen im Autismus-Spektrum stellt sich häufig die Frage, ob eine Beschulung im Regelsystem vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 10.06.2024 (Az. 2 ME 20/24) entschieden, dass im Einzelfall eine Befreiung von der Schulpräsenzpflicht nach § 69 NSchG in Betracht kommen kann, wenn ein Kind aus tatsächlichen beziehungsweise gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig ist.
Entscheidend ist dabei stets die konkrete individuelle Situation – nicht allein die Diagnose.
Wann eine Kostenübernahme für die Online-Schule realistischer wird
Erfolgsaussichten steigen regelmäßig dann, wenn der Antrag nachvollziehbar, fachlich fundiert und strukturiert begründet ist.
Wesentliche Bausteine sind häufig:
1. Die Teilhabebeeinträchtigung wird konkret beschrieben
Nicht nur:„Schule funktioniert nicht.“
Sondern konkret:
Welche Belastungen treten auf?
Welche Situationen führen zu Überforderung?
Welche Auswirkungen bestehen auf die Bildungsfähigkeit?
Welche behinderungsbedingten Barrieren verhindern die Teilhabe?
Hilfreich sind insbesondere fachärztliche Stellungnahmen mit funktionaler Beschreibung der Einschränkungen.
2. Das Ziel ist Teilhabe – nicht bloßer Rückzug
Jugendämter lehnen Anträge häufig ab, wenn der Eindruck entsteht, die Familie wolle sich lediglich dem Schulsystem entziehen.
Deshalb sollte deutlich werden:
Wie soll Bildungsteilnahme gesichert werden?
Welche Stabilisierung wird angestrebt?
Welche Zwischenziele bestehen?
Gibt es eine Perspektive für schrittweise Reintegration oder eine langfristig tragfähige alternative Beschulung?
3. Das Konzept der Beschulung ist nachvollziehbar
Nicht nur:„Wir möchten eine Online-Schule buchen.“
Sondern konkret:
Wie ist das Lernkonzept aufgebaut?
Wie viele Stunden Unterricht finden statt?
Welche Begleitung erfolgt vor Ort?
Wie werden Lernfortschritte dokumentiert?
Wie wird mit Krisensituationen umgegangen?
Welche therapeutischen oder pädagogischen Strukturen bestehen ergänzend?
Gerade spezialisierte Einrichtungen im Bereich Fern- und Distanzbeschulung arbeiten häufig bereits mit entsprechenden Jugendhilfe-Konzepten.
Was passiert bei einer Ablehnung?
Eine Ablehnung des Jugendamts bedeutet nicht automatisch das Ende der Möglichkeiten.
Je nach Situation kommen insbesondere in Betracht:
Widerspruch gegen den Bescheid
einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht
ergänzende schulrechtliche Verfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem eine sogenannte Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII relevant werden.
Das kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn:
das Jugendamt rechtzeitig informiert wurde,
ein entsprechender Bedarf tatsächlich besteht,
keine geeignete und zumutbare Alternative greift,
und weiterer Zeitverlust die Teilhabe des Kindes erheblich gefährden würde.
Die Voraussetzungen sind allerdings anspruchsvoll und sollten sorgfältig geprüft werden.
Was Familien jetzt konkret tun können
Wenn Ihr Kind den regulären Schulunterricht aktuell nicht mehr bewältigen kann und Sie überlegen, ob Fernunterricht oder eine Online-Schule eine mögliche Lösung sein könnte, sind regelmäßig folgende Schritte sinnvoll:
fachärztliche Stellungnahmen einholen
die schulrechtliche Situation prüfen
frühzeitig Kontakt mit der Schule und der Schulbehörde aufnehmen
einen strukturiert begründeten Antrag beim Jugendamt stellen
schulrechtliche und jugendhilferechtliche Schritte aufeinander abstimmen
Gerade an der Schnittstelle zwischen Schulrecht, Jugendhilfe und Behinderung entstehen häufig Missverständnisse und Zuständigkeitskonflikte. Deshalb ist eine klare rechtliche und fachliche Einordnung oft entscheidend.
Diese Informationen stellen allgemeine rechtliche Orientierung dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie Ihre konkrete Situation einschätzen lassen möchten: Jetzt Fall einreichen – kostenfreie Ersteinschätzung innerhalb von 48 Stunden.


